Abrechnung von THW-Einsätzen
Die Verordnung über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-Abrechnungsverordnung – THW-AbrV) bestimmt grundsätzlich die zuständige Behörde als Adressaten der Rechnung.
Sie nennt aber so breit gefasste Ausnahmetatbestände, dass bei den meisten gängigen Einsatzkonstellationen andere Kostenträger als der Anforderer zahlungspflichtig werden.
Der Anfordernden Feuerwehr entstehen in keinem Falle Kosten!
Das THW wird grunsätzlich immer auf Anforderung tätig.
Dabei wird zwischen zwei Abrechnungsverfahren unterschieden:
- Bei technischer Hilfe (Amtshilfe für Behörden) kommt der Auslagensatz* zur Anwendung.
- Bei sonstigen technischen Hilfeleistungen (für Dritte) kommt der Kostensatz** zur Anwendung.
Der Leiter der Regionalstelle oder der THW-Ortsbeauftragte nennt auf Anfrage auch gern die gültigen Kosten- und Auslagensätze und erstellt eine unverbindliche Kostenkalkulation.
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THW-AbrV_BGBl_I_60_2012_S2674_01.pdf Abrechnungsverordnung des Technischen Hilfswerks inkl. der jeweiligen Auslagen- und Kostensätze 128 KB
Zusammensetzung:
* Der Auslagensatz setzt sich zusammen aus Pauschalen für:
Helfer/innen + Fahrzeuge + Ausstattung + Verbrauchsmaterial + Betriebsstoffe.
**Der Kostensatz setzt sich zusammen aus Pauschalen für:
Helfer/innen + Fahrzeuge + Ausstattung + Verbrauchsmaterial + Betriebsstoffe + Abschreibung.
Gegenüber Behörden wird nur der Kostensatz in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich um einen pauschalisierten Auslagenersatz (§ 8 VwVfG); ohne Vorhaltekosten und Gebühren.
Ansprechpartner für Anforderer:
Dr. Tobias Klug
Ortsbeauftragter
Notfall-Handy
0174 / 33 88 093
(24 Stunden besetzt)
Oder wenden Sie sich an unsere übergeordnete Dienststelle die